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Tarifvertragsrecht: Aus BAT wurde TvöD






Tarifvertragsrecht: Aus BAT wurde TvöD

Von Dr. Markus Klimsch

Zum 1. Oktober 2005 wurde nach 44 Jahren der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) durch den neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) abgelöst. Durch den TVöD werden die bisherigen Tarifregelungen für Arbeiter und Angestellte in Ost- und Westdeutschland für den Bereich des Bundes und der kommunalen Verwaltungen und Betriebe ersetzt. Damit gilt dieser neue Tarifvertrag zunächst nur für die rund 2,3 Millionen Beschäftigten von Bund und Kommunen, jedoch (noch) nicht für die fast 900.000 Beschäftigten der Bundesländer und damit nicht für Berufsgruppen wie Polizei, Universitäten, Schulen, Krankenhäuser und Forschungseinrichtungen. Die Bundesländer sind der Auffassung, der neue Tarifabschluss sei für sie nicht finanzierbar, weshalb sie dem TVöD (bislang) nicht beigetreten sind. Die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten zum Stichtag 1. Oktober 2005 erfolgte durch einen Überleitungstarifvertrag (TVÜ). Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis erst nach dem 30. September 2005 begann, gilt (automatisch) der neue TVöD. Im nachfolgenden Beitrag sollen die wesentlichen Änderungen des neuen Tarifrechts im öffentlichen Dienst dargestellt werden.



Ziele des neuen TvöD

Übersichtlich, klar und einheitlich soll der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst sein – 17.000 Eingruppierungsmerkmale wurden auf 100 zusammengestrichen und die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten wurde aufgehoben. An die Stelle des bisherigen Stufenaufstiegs nach Lebensalter tritt nunmehr eine leistungsbezogene Bezahlung. Außerdem nähern sich die durchschnittlichen Wochenarbeitsstunden im kommunalen Bereich mit 38,5 Stunden (West) und 40 Stunden (Ost) weiter an, während für Bundeseinrichtungen nunmehr eine einheitliche durchschnittliche Grundstundenzahl von 39 Stunden/Woche gilt. Damit einhergehend sollen die Löhne und Gehälter zwischen Ost und West bis 2007 weiter (bis auf 97 %) angeglichen werden. Um weitere „Ausgründungen“ oder Fremdvergaben zu verhindern, wurde für un- und angelernte Tätigkeiten (z.B. für Garderobenpersonal, Spül- und Küchenhilfen, Boten, Reinigungsmitarbeiter etc.) eine neue Niedriglohngruppe geschaffen. Bei dieser „Entgeltgruppe 1“ liegt der niedrigste Stundenlohn bei 7,68 Euro pro Stunde, entsprechend 1.286 Euro im Monat.



Einzelheiten

Probezeit, § 2 TVöD:
Während der BAT noch die Möglichkeit der Verlängerung einer (maximal 6-monatigen) Probezeit vorsah, wenn der Arbeitnehmer in der Probezeit mehr als 10 Arbeitstage nicht gearbeitet hatte, besteht diese Möglichkeit im TVöD nicht mehr. Zulässig ist allenfalls der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung innerhalb der Probezeit mit einer längeren als der vereinbarten Kündigungsfrist, um dem Arbeitnehmer „eine letzte Chance“ zu geben.

Arbeitszeit, §§ 6 ff. TVöD:
Eines der wesentlichen Ziele bei der Gestaltung des Tarifrechts im Rahmen des TVöD war, eine Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung zu ermöglichen. Die Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt nunmehr auf der Basis einer Durchschnittsberechnung eines Jahres (bisher: sechs Monate) und auf der Basis eines wöchentlichen Arbeitszeitkorridors (bis zu 45 Stunden) oder einer täglichen Rahmenzeit (bis zu 12 Stunden). In diesem Rahmen kann Mehrarbeit angeordnet werden, ohne dass Überstundenzuschläge entstehen. Vom Arbeitgeber angeordnete Überstunden sollen bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden und sind erst danach überstundenzuschlagspflichtig. Außerdem können Arbeitszeitkonten eingerichtet werden. Zuschlagspflichtige Nachtarbeit wurde auf den Zeitraum zwischen 21.00 Uhr (bisher: 20.00 Uhr) und 6.00 Uhr verkürzt. Der Vorteil dieser Flexibilisierungsmaßnahmen liegt auf der Hand: Saisonale Schwankungen des Arbeitsanfalls oder Arbeitsspitzen zu bestimmten Zeiten im Laufe eines Jahres können im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt werden, ohne dass Überstunden mit dem dann jeweils fälligen Überstundenzuschlag angeordnet werden müssen.

Eingruppierung, §§ 12 ff. TVöD:
Die Eingruppierungsregelungen entsprechen dem bisherigen Tarifrecht: Neben einer allgemeinen Grundregelung zur Eingruppierung und einer Eingruppierungsregelung für besondere Fälle gibt es eine Regelung für die vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit. Bis zum Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 konnten jedoch nicht alle Eingruppierungstatbestände abschließend verhandelt werden. Dies soll erst bis Ende 2006 erfolgen, bis dahin gelten die bisherigen tarifvertraglichen Eingruppierungsgrundsätze und -regelungen fort.

Bereits jetzt lässt sich jedoch vorhersagen, dass vier Qualifikationsebenen vorgesehen sind:
• In die Entgeltgruppen 1 – 4 sind Beschäftigte mit Tätigkeiten eingruppiert, die keine oder eine unter dreijährige Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsbüro voraussetzen.
• In die Entgeltgruppen 5 – 8 sind Beschäftigte mit Tätigkeiten eingruppiert, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren voraussetzen.
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