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Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften |
Von Dr. Thomas Fritz
Einleitung
Die Übernahme gemeinwohlorientierter Aufgaben fördert der Staat durch die Zuerkennung des Gemeinnützigkeitsstatus, welcher unter den Voraussetzungen der §§ 51 – 68 Abgabenordnung (AO) und der einschlägigen einzelsteuergesetzlichen Vorschriften Körperschaften weitgehende Steuerbegünstigungen gewährt. Die Mehrzahl dieser gemeinnützigen Körperschaften tritt in der Rechtsform eines rechtsfähigen Vereins, einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auf. Einige einzelsteuer-gesetzliche Vorschriften schränken zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts die Steuerbegünstigungen insoweit wieder ein, als von einer gemeinnützigen Körperschaft auch wirtschaftliche Aktivitäten in Konkurrenz zu nicht steuerbegünstigten Unternehmen entfaltet werden.[...]

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Ehegattensplitting - Zankapfel der Steuerpolitik |
Von Gerhard Florschütz
Die Berliner Regierungsparteien haben sich nach der Wahl im September 2002 im Rahmen ihrer Koalitionsvereinbarungen auf tief greifende Einschnitte in das Steuerrecht verständigt, durch die steuerliche Vergünstigungen beseitigt werden sollen. Zu den Vergünstigungen zählt für die Koalition auch das Ehegattensplitting. Sie meint, es gewähre den Ehegatten gegenüber anderen Steuerpflichtigen einen ungerechtfertigten Vorteil. Der Koalitionsvorschlag ging von der gänzlichen Abschaffung bis zur Kappung durch Einführung einer Einkommensgrenze. Die SPD war für eine Begrenzung der Splittingwirkung.
Als sich das Kabinett am 20.11.2002 über einzelne Vorschläge geeinigt hatte, wurden die zuvor thematisierten Verschlechterungen, u.a. [...]

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Ertragsteuerliche Behandlung der öffentlichen Hand |
Von Dipl.-Vw. Thomas Fritz, Dipl.-Kfm. Christian Gastl
Ertragsteuerliche Behandlung der öffentlichen Hand
Steuerpflicht der öffentlichen Hand
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (bspw. Gemeinden, Hochschulen, etc.), d. h. die öffentliche Hand, sind aufgrund der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben in der Regel von der Besteuerung ausgenommen. So sind hoheitliche Tätigkeiten, bei denen die öffentliche Hand in Ausübung der ihr zugewiesenen öffentlichen Gewalt tätig wird (beispielsweise Abfallentsorgung, Wasserbeschaffung) steuerlich nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus werden auch vermögensverwaltende Tätigkeiten, wie beispielsweise die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen oder die langfristige Vermietung von Immobilien steuerlich nicht erfasst.
Sofern die öffentliche Hand jedoch wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, unterliegt sie grundsätzlich der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. [...]

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Unternehmenssteuerreform 2001 |
Von Tobias Teufel
Rechtsformwahl nach der Unternehmenssteuerreform 2001
Rechtsformwahl als Teil der Unternehmensberatung
· Rechtsformwahl als klassisches Beratungsfeld
Bei der Beratung mittelständischer Unternehmen ist die Wahl der "richtigen" Rechtsform ein klassisches Beratungsfeld. Die Rechtsformwahl ist dabei nicht nur eine Frage der Existenzgründungsberatung, vielmehr stellt sich das Problem der Suche nach der optimalen Rechtsform auch für bestehende Unternehmen, wenn sich externe oder interne Rahmenbedingungen ändern.
· Bedeutung der Unternehmenssteuerreform 2001 für die Rechtsformwahl
Durch die Unternehmenssteuerreform 2001, die neben dem sog. Steuersenkungsgesetz (StSenkG) drei "Reparaturgesetze" - mit denen das StSenkG noch vor dessen Inkrafttreten korrigiert werden musste - umfasst, haben sich die externen steuerlichen Rahmenbedingungen in erheblichem Umfang geändert. [...]

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